Nachteilsausgleiche an der Gesamtschule Schermbeck
Chancengleichheit ist kein Privileg – sie ist ein Recht. Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ziel ist es, diagnostizierte Benachteiligungen im Rahmen der Leistungsbewertung auszugleichen – ohne dabei die inhaltlichen Anforderungen zu verändern oder das Anspruchsniveau abzusenken.
Der Antrag wird in der Regel unter Vorlage eines ärztlichen Attests formlos durch die Erziehungsberechtigten gestellt. Die Schulleitung prüft die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfordernisse und entscheidet über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs.
Sollten Sie Fragen im Bereich der Nachteilsausgleiche haben, beraten wir Sie gerne.
Spezialisiert auf den Bereich LRS ist die Koordinatorin des entsprechenden Fachbereichs Frau Czechleba. Im Bereich sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe berät Frau Pehl Sie entsprechend gerne.


